Uta Herzog 3

Betreuungsbüro Uta Herzog
rechtliche Betreuungen gem.§ 1896 BGB, Verfahrenspflegschaften

Persönlicher Kontakt zum  Betreuten:

Dieser ist, so steht es im Gesetz, nach der Erforderlichkeit zu gestalten.

Besuche dann, wenn es etwas Wichtiges zu besprechen gibt und um sich in regelmäßigen Abständen vom Zustand des Betreuten ein Bild zu machen: ist alles zu seinem Wohl, was steht an, was ist zu regeln?

Ein im Heim oder im Familienkreis gut versorgter Betreuter wird in der Regel also weniger häufig besucht als ein schwer Drogenabhängiger oder ein Klient, dem das Geld strikt eingeteilt werden muss, damit seine Ernährung und seine Unterkunft gesichert sind.

Handlungsnorm der rechtliche Betreuung ist, nach dem Willen und zum Wohl des Betreuten tätig zu sein. So steht es im Gesetz.

Konkret heißt das auch, sich nach dem Lebensentwurf des Klienten auszurichten, seine Eigenheiten und „Unzulänglichkeiten“ zu akzeptieren, seine Lebensweise „mitzutragen“. Der rechtliche Betreuer hat keinen Besserungs- oder Erziehungsauftrag.

Subjektivität ist also die Handlungsnorm bei der Betreuungsführung!

Die Wunscherfüllungspflicht hat jedoch dort ihre Grenze, wo der Betreute sich selbst- oder Dritte- erheblich schädigt. Dann muss der Betreuer ggf. auch gegen den Willen des Betreuten, aber zu dessen Wohl handeln.

Die Grenze ist immer eigene Gefährdung bzw. Gefährdung Dritter. Diese Entscheidung ist gegenüber dem Gericht zu verantworten oder muss ggf. sogar genehmigt werden.

 

Kontakt:

Uta Herzog
Dipl. Sozialarbeiterin/
Sozialpädagogin FH
Niederschlesienstr. 8
67308 Zellertal
Tel:  
06355 - 98 97 55
Fax: 06355 - 98 97 54
Mail:
uta.herzog.kibo@t-online.de

Impressum

[Home] [Über mich] [Meine Arbeit] [Vermögen/Behörden] [Gesundheitssorge] [Persönlicher Kontakt] [Vergütung] [Qualifikation] [Publikationen]